Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB), juristische Personen des öffentlich- rechtlichen Sondervermögens.
2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei
Kenntnis nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.
§2 Art und Umfang der Leistung
1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn
der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält.
Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der
Arbeiten erhalten hat.
2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen
bzw. – Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im
Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
§3 Abnahme und Gewährleistung
1. Die Werksleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als
auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich –
spätestens bei Ingebrauchnahme- schriftlich begründete Einwände erhebt. Zeit, Ort, Art und
Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
2. Werden vom Auftraggeber bei der Vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise
Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel
und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen
über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den
Auftraggeber weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt,
wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw.
Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
3. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer
Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der
Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag
kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
4. Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die
Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden und wird
auf zwei Monatsvergütungen begrenzt.
§4 Aufmaß
1. Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß der allgemeinen
Bedingungen des Gebäudereinigerhandwerks ermittelt worden.
§5 Preise
1. Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des
Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und
steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise
entsprechend.
§6 Sicherheitseinbehalt
1. Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen
Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
§7 Haftung
1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der
Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.
Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis
auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftraggeber nicht unverzüglich gemeldet werden,
entfällt die Haftung.
2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§8 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zahlbar.
2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem
jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weitere
Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
§9 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
§10 Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des
Bundesdatenschutzgesetzes (§26 BDSG) zulässig, EDV- mäßig gespeichert und verwaltet
werden.
§11 Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An
Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der
ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.